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Vorgelegte Anlagen dienen lediglich zur Erläuterung des schriftsätzlichen Vortrags, diesen aber nie ersetzen können; pauschale Verweisungen auf Anlagen sind unzulässig und genügen ohne inhaltliche Auswertung der Anlage der Darlegungslast nicht. Die der Klagepartei eingeräumte Frist zur Stellungnahme gem. § 522 II S.2 ZPO ermöglicht keine "zweite Berufungsbegründung"; neue Angriffsmittel sind deshalb schon gemäß §§ 530, 296 I ZPO zwingend zurückzuweisen. Darlegung und Nachweis von Anhaltspunkten für das Vorliegen einer Prüfstanderkennungssoftware oder einer sonst unzulässigen Abschalteinrichtung müssen konkret motorbezogen sein; ein entsprechender Generalverdacht gegen eine ganze Motorenklasse besteht grundsätzlich nicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |