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Die vom Kläger genannten europarechtlichen Vorschriften sind keine Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Eine Haftung setzt voraus, dass die Genehmigungsbehörde von einer unzulässigen Abschalteinrichtung nichts wusste und diese Unkenntnis auf einer Täuschung beruhte, wofür im Streitfall keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, da das KBA über das Thermofenster informiert war. Ein Schaden ist zudem nicht hinreichend dargelegt, wenn keine Betriebsbeschränkung oder -untersagung droht und somit der Vertragsschluss aus ex-ante-Sicht nicht als unvernünftig erscheint. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |