|
Der Senat ist nicht verpflichtet, ein Verfahren wegen der sogenannten Abgasthematik bis zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-100/21 auszusetzen, da die richtige Anwendung des Unionsrechts offenkundig ist. Die RL 2007/46/EG scheidet mangels unmittelbarer Geltung als Schutzgesetz aus. Das geltend gemachte wirtschaftliche Selbstbestimmungsinteresse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, ist nicht vom Schutzzweck des Typgenehmigungsrechts erfasst. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |