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Eine Verpflichtung zur Aussetzung eines Verfahrens wegen eines anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens beim EuGH ergibt sich nicht ohne Weiteres. Selbst bei Annahme einer Haftung für eine nur fahrlässige Verletzung der VO (EG) Nr. 715/2007 ist aufgrund der Unbedenklichkeitsentscheidung des Kraftfahrt-Bundesamtes für die Verwendung der Abschalteinrichtung von einem unvermeidbaren Verbotsirrtum zugunsten des Herstellers auszugehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |