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Ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB im Dieselskandal kann auch in Form eines "kleinen" Schadensersatzanspruchs auf Ersatz des Minderwerts geltend gemacht werden. Für die Bemessung des kleinen Schadensersatzes ist der Vergleich der Werte von Leistung und Gegenleistung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich, wobei eine etwaige Aufwertung des Fahrzeugs durch ein Software-Update im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |