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Eine Verpflichtung der Instanzgerichte, Verfahren aus dem Bereich der sogenannten Abgasthematik bis zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs auszusetzen, besteht nach gefestigter Rechtsprechung weder des Europäischen Gerichtshofs noch des Bundesgerichtshofs im Falle von Vorabentscheidungsersuchen anderer nationaler Gerichte. Die §§ 6 und 27 EG-FGV sind keine Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB, da das bestehende deutsche Vertrags- und Deliktsrecht hinreichend wirksame Instrumente zum Schutz der Erwerber von Fahrzeugen mit unzulässigen Abschalteinrichtungen bereithält. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |