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Den Schlussanträgen des Generalanwalts kommt keine präjudizielle oder sonstige Bedeutung zu; sie sind für den Gerichtshof nicht bindend. Eine Haftung des Herstellers wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung (Thermofenster) setzt voraus, dass die Genehmigungsbehörde vom Einbau der Abschalteinrichtung nichts wusste und diese Unkenntnis auf einer Täuschung beruht. Ein schuldhaftes Verhalten des Herstellers liegt zudem nicht vor, wenn das Vorhandensein eines Thermofensters der Typgenehmigungsbehörde bekannt war und der Hersteller sich auf deren Prüfungskompetenz verlassen durfte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |