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Ein Schadensersatzanspruch nach §§ 826, 31 BGB im Diesel-Abgasskandal ist begründet, wenn dem Kläger durch die Belastung mit der ungewollten Verbindlichkeit aus dem Kaufvertrag ein kausaler Schaden entstanden ist und der Fahrzeughersteller mit Schädigungsvorsatz und in Kenntnis aller Tatumstände, die das Verhalten als sittenwidrig erscheinen lassen, gehandelt hat. Dem Kläger obliegt keine konkrete Feststellung, welcher verfassungsmäßig berufene Vertreter vorsätzlich gehandelt hat; vielmehr trifft den Hersteller eine sekundäre Darlegungslast. Die anzurechnende Nutzungsentschädigung ist degressiv zu berechnen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |