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Ein Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB wegen sittenwidriger Schädigung durch einen Fahrzeughersteller im Abgasskandal setzt voraus, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden des Anspruchstellers trifft. Eine sittenwidrige Veranlassung des Kaufs durch den Hersteller liegt nicht vor, wenn dieser vor dem Erwerb des Fahrzeugs durch den Kläger auf die vermeintlichen Missstände reagiert und eine Verhaltensänderung sowie technische Maßnahmen öffentlich bekannt gemacht hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |