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Landgericht München v. 07.07.2022: Zur Darlegungslast bei Schadensersatzansprüchen wegen unzulässiger Abschalteinrichtung in einem BMW X3




Das Landgericht München (Urteil vom 07.07.2022 - 14 O 2318/21) hat entschieden:

   Ein Kläger hat Schadensersatzansprüche wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht substantiiert dargelegt, wenn er nicht vorträgt, dass die Hard- und Softwarevorrichtungen des konkreten Motors gerade nur der unzulässigen Manipulation der Abgaswerte und nicht zumindest auch anderen technischen Zwecken dienen. Eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten kommt in diesem Fall nicht zum Tragen. Die Tatbestandswirkung der Typenzulassung besteht fort, solange kein verbindlicher Rückruf durch das Kraftfahrtbundesamt erfolgt ist.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Diesel- und Abgasskandal: BGH-Rechtsprechung ab 2020

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Der Kläger macht als Schadensersatzersatz den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten geltend und beantragt hilfsweise die Feststellung der Schadensersatzpflicht.

Der Kläger beantragte nach Änderung der Klageanträge zunächst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 39.118,88 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. November 2020 Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke BMW vom Typ X3 2.0 D X-Drive mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) …06 nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein und Kfz-Brief zu zahlen.

Hilfsweise:

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu zahlen für Schäden, die aus dem Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung i.S.v. Art. 5 Abs. 2 EG-VO 715/2007 durch die Beklagte in das Fahrzeug der Marke BMW vom Typ X3 2.0 D X-Drive mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) … resultieren.

Weiter unbedingt:

3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in vorgenannten Klageanträgen genannten Zug-um-Zug-Leistung im Annahmeverzug befindet.

4. Es wird festgestellt, dass der in Antrag zu 1) bezeichnete Anspruch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Beklagten herrührt.

5. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 2.791,74 freizustellen.

In der mündlichen Verhandlung erklärte der Kläger zunächst einseitig eine Teilerledigung, welchem die Beklagte widersprach.

Der Kläger stellt zuletzt die ursprünglichen Anträge und änderte diese auch im schriftlichen Verfahren nicht mehr.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Ergänzend wird verwiesen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.10.2021 sowie den weiteren Akteninhalt.

Die zulässige Klage ist in Haupt- und Hilfsanträgen unbegründet.

Der Kläger hat keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte, insbesondere nicht aus §§ 826, 823 Abs. 2 BGB. Der Kläger hat bereits nicht substantiiert dargelegt, dass die Hard- und Softwarevorrichtungen des konkreten Motors gerade nur der unzulässigen Manipulation der Abgaswerte und nicht zumindest auch anderen technischen Zwecken dienen. Eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten kommt nicht zum Tragen. Die Tatbestandswirkung der Typenzulassung besteht fort. Auch ein verbindlicher Rückruf durch das Kraftfahrtbundesamt ist nicht erfolgt. Nach der EUVO 692/2008 Art. 3 Ziff. 6 sind nicht Real-, sondern Prüfemissionen relevant.

Kosten: § 91 ZPO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 ZPO.

Quelle: BAYERN.RECHT (gesetze-bayern.de), www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2022-N-47157

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