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Ein Kläger hat Schadensersatzansprüche wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht substantiiert dargelegt, wenn er nicht vorträgt, dass die Hard- und Softwarevorrichtungen des konkreten Motors gerade nur der unzulässigen Manipulation der Abgaswerte und nicht zumindest auch anderen technischen Zwecken dienen. Eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten kommt in diesem Fall nicht zum Tragen. Die Tatbestandswirkung der Typenzulassung besteht fort, solange kein verbindlicher Rückruf durch das Kraftfahrtbundesamt erfolgt ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |