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Ein auf Rückabwicklung des streitgegenständlichen Kaufvertrags gerichteter Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung (EG) 715/2007 kommt nicht in Betracht, da die Verordnung nicht den Schutz des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts des Käufers bezweckt. Auch die Schlussanträge des Generalanwalts R. vom 02.06.2022 in der Rechtssache C100/21 geben keine Veranlassung, von dieser gefestigten Rechtsprechung abzuweichen, da sie den Mitgliedstaaten weiterhin freistellen, einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages wegen einer Verletzung des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts zu verneinen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |