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Ein objektiver Verstoß gegen Art. 5 der Verordnung 715/2007/EG durch ein Thermofenster allein reicht für eine Haftung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB nicht aus. Es müssen vielmehr weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten als besonders verwerflich erscheinen lassen, wie das Bewusstsein eines Gesetzesverstoßes und dessen billigende Inkaufnahme oder eine bewusste Täuschung der Typgenehmigungsbehörde. Allein aus der Programmierung eines Thermofensters kann nicht auf Sittenwidrigkeit geschlossen werden, insbesondere wenn die Gesetzeslage zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens nicht eindeutig war und die Interpretation der Automobilhersteller von offizieller Seite gebilligt wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |