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Ein Schadenersatzanspruch gegen den Hersteller aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV scheidet aus, da diese Vorschriften keine Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB darstellen. Ein Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB wegen einer angeblichen Manipulation bei Motoren des Typs EA 288 setzt konkrete Anknüpfungstatsachen voraus, die über bloße Vermutungen oder die Überschreitung von Grenzwerten außerhalb des Prüfzyklus hinausgehen. Das Kraftfahrtbundesamt hat für das Aggregat EA 288 Diesel Euro 6 bestätigt, dass darin keine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt und weder Fahrkurvenerkennung noch Thermofenster unzulässig sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |