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Landgericht Bamberg v. 23.05.2022: Anforderungen an den Sachvortrag bei behaupteter Abgasmanipulation des Motors EA 288 (VW-Dieselskandal)




Das Landgericht Bamberg (Urteil vom 23.05.2022 - 21 O 5/22) hat entschieden:

   Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) bei einem Fahrzeug mit Motor des Typs EA 288 setzt einen substantiierten Sachvortrag des Klägers voraus, der die besondere Verwerflichkeit des Handelns der Beklagten darlegt. Bloße Vermutungen, unbelegte Behauptungen oder pauschale Verweise auf Ermittlungen oder Presseberichte genügen nicht, um eine Prüfstanderkennung oder ein unzulässiges Thermofenster nachzuweisen, die mit der Manipulation des Motors EA 189 vergleichbar wären.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Diesel- und Abgasskandal: BGH-Rechtsprechung ab 2020

Tenor:

1.Die Klage wird abgewiesen.

2.Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhevon 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 18.990,91 € festgesetzt.

Gründe:


Die zulässige Klage ist unbegründet, denn ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Schadensersatz ergibt sich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt.

I. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises abzüglich gezogener Nutzungen nach § 826 BGB zu.

Der Sachvortrag des Klägers ist nicht ausreichend, um die Tatbestandsvoraussetzungen der sittenwidrigen Schädigung nach § 826 BGB auszufüllen.

Sittenwidrig ist nach der Rechtsprechung des BGH, der das Gericht folgt, ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 - mit zahlr. weit. Nachw.).

Die danach erforderliche besondere Verwerflichkeit des Handelns der Beklagten ergab sich hinsichtlich des Motors EA 189 aus der von der Beklagten begangenen vorsätzlichen und langjährigen Täuschung des KBA, der Öffentlichkeit und der Fahrzeugkäufer durch den Einbau einer Motorsteuerungssoftware, die so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte - für die Prüfer der Zulassungsbehörden nicht erkennbar - durch Umschalten in einen anderen, nur beim Prüfstandlauf aktiven Betriebsmodus allein auf dem Prüfstand eingehalten wurden. Aufgrund dieses durch den BGH als verwerflich eingestuften Handelns konnte eine Schadensersatzpflicht der Beklagten nach § 826 BGB gegenüber den ahnungslosen Käufern betroffener Fahrzeuge gegeben sein (BGH a.a.O.).

Dabei konnte aufgrund der konkreten Ausgestaltung der Abschalteinrichtung (spezielle, allein auf das Prüfverfahren abgestimmte Steuerungssoftware, die bei Aktivierung dazu führt, dass das Prüfverfahren keinerlei Rückschlüsse auf die tatsächlichen Eigenschaften des Fahrzeugs im Normalbetrieb zulässt, was erkennbar und bewusst dem Zweck der maßgeblichen Vorschriften der VO (EG) Nr. 715/2007 widersprach) unproblematisch davon ausgegangen werden, dass die handelnden Personen auch subjektiv von den die Sittenwidrigkeit begründenden Tatumständen Kenntnis hatten.

Ein auch nur annähernd vergleichbar verwerfliches Handeln der Beklagten in Bezug auf den Motor EA 288 des Klägerfahrzeugs ist vorliegend nicht erkennbar und lässt sich bereits dem Tatsachenvortrag des Klägers, der insoweit die volle Darlegungs- und Beweislast trägt, nicht entnehmen. Der Klägervortrag besteht aus Vermutungen und ersichtlich ins Blaue hinein aufgestellten, nicht näher belegten gehaltlosen Behauptungen und Allgemeinplätzen; ein konkreter Bezug gerade zum Klägerfahrzeug fehlt dabei. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass kein Rückruf des KBA für das Klägerfahrzeug erfolgt ist, und auch kein freiwilliges Update der Motorsteuerungssoftware durchgeführt wurde.

a) Ausreichende Anknüpfungstatsachen dafür, dass im vorliegenden Fall - wie bei dem Motor des Typs EA 189 - beim Motor des Klägerfahrzeugs eine Prüfstanderkennung / Zykluserkennung / Fahrkurvenerkennung vorliegt, sind nicht vorgetragen. Ein Verweis auf Ermittlungen in den USA oder Presseberichte ist hierfür nicht ausreichend. Auch ein pauschales Abstellen auf die gemeinsame Entwicklungshistorie der Motoren EA 189 und EA 288 oder auf die sogenannte Applikationsrichtlinie, auf deren Hintergründe die Beklagte in ihrer Klageerwiderung ausführlich und nachvollziehbar eingegangen ist, reicht hierfür nicht aus.

b) Auch soweit der Kläger auf ein "Thermofenster" abstellt, das eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellen soll, fehlt es an hinreichend substantiiertem Vortrag.

Die Klagebegründung beschränkt sich auf die nicht näher belegte und nicht näher ausgeführte Behauptung, die Abgasreinigung des Motors EA 288 werde unter bestimmten Temperaturbedingungen oder auch anhand anderer Parameter (z.B. Drehzahl, gefahrene Geschwindigkeit) reduziert oder ausgesetzt (Klageschrift S. 7, Bl. 7 d. A.). Welchen Bezug die vom Kläger reihenweise in den Raum gestellten unterschiedlichen technischen Gegebenheiten gerade zum Fahrzeug des Klägers aufweisen sollen, ist dabei nicht erkennbar.

Zudem hat die Beklagte ausführlich, nachvollziehbar und unter verständlicher Darlegung der technischphysikalischen Zusammenhänge dargelegt, wie die temperaturabhängige Reduktion der Abgasreinigung ("Thermofenster") beim Motor EA 288 funktioniere und aus welchen Gründen eine solche temperaturabhängige Reduktion in bestimmten Situationen nach dem derzeitigen Stand der Technik zum Schutz des Motors notwendig sei, und sie hat auch ausgeführt, dass die Wirkungsweise dieser Reduktion nur in einem Außentemperaturbereich unter -24 Grad und über +70 Grad zum Zug komme. Diesem substantiierten Vortrag ist der Kläger seinerseits nicht substantiiert entgegengetreten.

c) Auch angesichts der von der Beklagten in Einzelheiten dargetanen technischen Funktionsweise der vom KBA als zulässig gewerteten Motorsteuerungskonfigurationen des Motors EA 288 fehlen Anhaltspunkte dafür, dass beim Motor EA 288 seitens der Beklagten in Täuschungsabsicht Einrichtungen eingebaut wurden, die der "Umschaltlogik" des Motors EA 189 vergleichbar wären.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Klagepartei zur angeblichen Manipulation des On-Board-Diagnosesystems.

d) Auch der Verweis auf die Ergebnisse von Messungen der Deutschen Umwelthilfe oder anderer Institute betreffend den Schadstoffausstoß von Fahrzeugen mit EA 288-Motorisierung im Realbetrieb weist keinen konkreten Bezug zum Klägerfahrzeug auf und ist nicht geeignet, der Klage zum Erfolg zu verhelfen.

e) Der Vortrag der Klagepartei ist daher auch nicht geeignet, eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten auszulösen.

II. Sonstige deliktische und auf Naturalrestitution gerichtete Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte kommen ebenfalls nicht in Betracht.

Insbesondere besteht mangels Täuschung (vgl. oben unter I.) kein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 Abs. 1 StGB.

III. Die aus dem Hauptanspruch abgeleiteten Nebenansprüche auf Feststellung des Annahmeverzugs sowie Zahlung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Zinsen teilen das Schicksal der Hauptforderung.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 S. 1, 2 ZPO.

Der Streitwert wurde gemäß §§ 3 ZPO, 63 GKG festgesetzt.

Quelle: BAYERN.RECHT (gesetze-bayern.de), www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2022-N-32237

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