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Der Umstand, dass die Abgasrückführung im Fahrzeug des Klägers durch eine temperaturabhängige Steuerung des Emissionskontrollsystems bei einstelligen Positivtemperaturen reduziert und letztlich ganz abgeschaltet wird, reicht für sich genommen nicht aus, um dem Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen ein sittenwidriges Gepräge zu geben. Hierfür bedürfte es vielmehr weiterer Umstände, insbesondere des Bewusstseins der handelnden Personen, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf zu nehmen, wofür der Kläger die Darlegungs- und Beweislast trägt. Ein Kläger muss zudem konkret darlegen und gegebenenfalls unter Beweis stellen, dass im Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs ein Konstruktionsteil vorhanden ist, das in bestimmten, konkret darzulegenden Umwelt- oder Fahrsituationen die Abgasreinigung abschaltet, und dass dies nicht notwendig ist, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |