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Das Inverkehrbringen der streitgegenständlichen Umschaltlogik bei den Dieselmotoren EA189 stellt eine vorsätzlich-sittenwidrige Schädigung der Käufer der betroffenen Fahrzeuge im Sinne von § 826 BGB dar. Die Beklagte trifft eine sekundäre Darlegungslast im Hinblick auf die Kenntnis des damaligen Vorstands von der Verwendung der Umschaltlogik. Ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 7.960,82 € wurde zugesprochen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |