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Ein Anspruch auf deliktischen Schadensersatz wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung setzt einen substantiierten Vortrag des Klägers voraus. Bloße Spekulationen und Verdachtsäußerungen reichen nicht aus, um einen einer Beweisaufnahme zugänglichen Klagevortrag zu konstituieren. Die Grundsätze der sekundären Darlegungslast sind nicht dazu gedacht, die darlegungsbelastete Partei von dem Erfordernis jeglichen schlüssigen Sachvortrages zu entbinden, sondern setzen zumindest mit einiger Substanz vorgetragene und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte voraus. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |