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Ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 826 BGB wegen angeblich unzulässiger Abschalteinrichtungen oder Thermofenster setzt einen schlüssigen Sachvortrag voraus. Behauptungen "ins Blaue hinein", ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts, sind unzureichend und begründen keine Ansprüche, insbesondere wenn der Vorsatz des Schädigers nicht dargelegt wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |