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Ein Anspruch auf wirtschaftliche Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen VW T6 Multivan wegen behaupteter unzulässiger Abschalteinrichtung im Motor EA 288 oder eines Thermofensters besteht nicht, wenn der Kläger die Voraussetzungen eines deliktischen Anspruchs aus § 826 BGB nicht hinreichend substantiiert darlegt. Insbesondere fehlt es an Substanz, wenn keine belastbaren Anhaltspunkte für eine Prüfstanderkennungssoftware vorgetragen werden und ein Thermofenster keine Umschaltlogik zwischen Prüfstand und realem Betrieb beinhaltet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |