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Das Inverkehrbringen eines mit einem Thermofenster ausgestatteten Fahrzeugs stellt keine sittenwidrige Handlung im Sinne des § 826 BGB dar, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Hersteller einen Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahm. Für weitere behauptete Abschalteinrichtungen, die zwischen Rollenprüfstand und normalem Fahrbetrieb unterscheiden, fehlt es an greifbaren Anhaltspunkten für deren Vorhandensein, wenn der Vortrag pauschal und "ins Blaue hinein" erfolgt. Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6, 27 EG-FGV oder Art. 5 Abs. 2, 3 Nr. 10 der VO Nr. 715/2007 scheitern am fehlenden Schutzgesetzcharakter dieser Normen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |