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Landgericht Ingolstadt v. 14.02.2022: Dieselskandal: Keine Kausalität bei Zahlung der Schlussrate trotz Kenntnis von Mängeln und bestehender Rückgabeoption.




Das Landgericht Ingolstadt (Urteil vom 14.02.2022 - 43 O 2735/20 Die) hat entschieden:

   Dem Kläger stehen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu, da er nicht nachweisen konnte, dass er bei Kenntnis von etwaigen unzulässigen Abschalteinrichtungen bzw. Software-Manipulationen das Fahrzeug nicht erworben hätte. Im Rahmen deliktischer Ansprüche fehlt es damit an dem Tatbestandsmerkmal der Kausalität. Dies gilt insbesondere, wenn der Kläger die Möglichkeit hatte, das Fahrzeug aufgrund eines verbrieften Rückgaberechts zurückzugeben, diese Möglichkeit aber nicht wahrgenommen, sondern die Schlussrate bezahlt hat, obwohl er bereits davon ausging, dass das Fahrzeug vom Dieselskandal betroffen ist.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Diesel- und Abgasskandal: BGH-Rechtsprechung ab 2020

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Klage ist zulässig aber unbegründet.

II.

1. Dem Kläger stehen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu. Der Kläger konnte nicht zur Überzeugung des Gerichts nachweisen, dass er bei Kenntnis von etwaigen unzulässigen Abschalteinrichtungen bzw. Software-Manipulationen zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses das streitgegenständliche Fahrzeug nicht erworben hätte. Im Rahmen von im vorliegenden Verfahren allein in Betracht kommenden deliktischen Ansprüchen des Klägers fehlt es damit an dem Tatbestandsmerkmal der Kausalität. Es kann damit dahingestellt bleiben, ob das Fahrzeug mit unzulässigen Abschalteinrichtungen ausgestattet ist und die Beklagte insoweit sittenwidrig handelte.

Denn der Kläger hätte die Möglichkeit gehabt, das Fahrzeug aufgrund eines im Rahmen der Finanzierung des Fahrzeugs verbrieften Rückgaberechts am 01.10.2020 zurückzugeben. Er hat diese Möglichkeit aber gerade nicht wahrgenommen, sondern hat die Schlussrate in Höhe von 29.866,09 € bezahlt, sodass das Fahrzeug in sein Eigentum übergegangen ist. Zu diesem Zeitpunkt ging der Kläger aber bereits davon aus, dass das streitgegenständliche Fahrzeug vom Dieselskandal betroffen ist, da er schon die vorliegende Klage erhoben hatte. Durch Zahlung der Schlussrate hat sich der Kläger widersprüchlich verhalten, da er schon zu diesem Zeitpunkt ein ähnliches (wirtschaftliches) Ergebnis erzielen hätte können, wie er es nun im Wege der Klage begehrt (Rückgabe des Fahrzeugs gegen Rückzahlung des Kaufpreises unter Berücksichtigung der Nutzungsvorteile). Insoweit wird auch auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei Kapitalanlagen Bezug genommen. So führt der Bundesgerichtshof im Urteil vom 08.05.2012 (AZ XI ZR 262/10) aus: "Sollte ein Anleger in Bezug auf eine vergleichbare Kapitalanlage, die er vor oder nach der streitgegenständlichen erworben hat, erst nach dem Erwerb der jeweiligen Beteiligung Kenntnis von Rückvergütungen erhalten, so kann sich ein Indiz für die fehlende Kausalität der unterlassenen Mitteilung über Rückvergütungen auch daraus ergeben, dass der Anleger an den vergleichbaren - möglicherweise gewinnbringenden - Kapitalanlagen festhält und nicht unverzüglich Rückabwicklung wegen eines Beratungsfehlers begehrt." Diese Wertung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.

Zwar ist nachvollziehbar, dass ein Fahrzeugkäufer, der sein Fahrzeug im Rahmen einer Finanzierung erwirbt und bereits durch die laufenden Raten einen Großteil des Fahrzeugs abbezahlt hat, auch noch die Schlussrate bezahlt, wenn diese im Verhältnis zum Wert des Fahrzeugs zu diesem Zeitpunkt relativ gering ist. Dies gilt auch, wenn das Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen ist. Es kann vom Fahrzeugkäufer natürlich nicht verlangt werden, ein für ihn wirtschaftlich nachteiliges Wahlrecht in Form der Fahrzeugrückgabe auszuüben. Im vorliegenden Fall war die Schlussrate im Verhältnis zu den vorherigen Raten aber relativ hoch. Der Kläger hat nicht ausreichend zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass der Wert des streitgegenständlichen Fahrzeugs - unterstellt das Fahrzeug wäre von dem sogenannten Dieselskandal nicht betroffen - im Oktober 2020 höher gewesen wäre, als die von ihm gezahlte Schlussrate in Höhe von 29.866,09 €, und es für ihn daher wirtschaftlich nachteilig gewesen wäre, das Fahrzeug nicht "endgültig" zu erwerben. Schließlich hatte der Kläger zum Zeitpunkt der Rückgabemöglichkeit das Fahrzeug schon knapp vier Jahre gefahren und etwa 70.000 Kilometer damit zurückgelegt. Insoweit ist zu beachten, dass Pkw einem degressiven Wertverlust unterliegen und - allgemein bekannt - in den ersten drei Jahren etwa die Hälfte ihres Listenpreises an Wert verlieren. Zu beachten ist insoweit auch, dass die monatlichen Raten für das Fahrzeug in Höhe von 380,00 € unter einem Prozent des Kaufpreises lagen. Der Steuergesetzgeber beispielsweise geht für die Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs für private Fahrten von einem geldwerten Vorteil in Höhe von einem Prozent des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs aus (§§ 8 Absatz 2 Satz 2, 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG). Zieht man diese Wertung heran, liegt es im vorliegenden Fall nahe, dass sich der Kläger aufgrund der Ausgestaltung des Zahlungsplans durch Zahlung der 36 monatlichen Raten zunächst nur die Nutzung des Fahrzeugs finanziert hat. Damit rückt der streitgegenständliche Kaufvertrag in Verbindung mit der Finanzierung wirtschaftlich betrachtet in die Nähe eines Leasingvertrages. Damit bestand für den Kläger aber keine wirtschaftliche Veranlassung, das Fahrzeug "endgültig" zu erwerben (vgl. zur Frage des Leasings und des Wertes der Nutzungsmöglichkeit eines Fahrzeugs auch BGH, Urteil vom 16.09.2021 - VII ZR 192/20). Letztendlich hat der Kläger in seiner informatorischen Anhörung aber auch gar nicht damit argumentiert, dass er sich wirtschaftlich veranlasst sah, das Fahrzeug "endgültig" zu erwerben. Vielmehr legte er dar, dass er zum Zeitpunkt der Zahlung der Schlussrate bereits die Klage erhoben hatte und er sich mit dem Händler bezüglich der Rückgabe des Fahrzeuges nicht streiten wollte.

2. Gegen diese Auffassung des Gerichts spricht auch nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Dieser hat in seiner Entscheidung vom 25.05.2020 (Aktenzeichen: VI ZR 252/19) den Erfahrungssatz aufgestellt, dass ein Käufer, der ein Fahrzeug zur eigenen Nutzung erwirbt, bei der bestehenden Gefahr einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung von dem Erwerb des Fahrzeugs abgesehen hätte (dort Rn. 51). Aufgrund des widersprüchlichen Verhaltens des Klägers ist dieser vom Bundesgerichtshof aufgestellte Erfahrungssatz aber erschüttert.

3. Mangels Bestehen eines Hauptanspruchs kann der Kläger auch nicht die Feststellung des Annahmeverzugs beanspruchen, ebenso wenig den Ersatz vorgerichtlicher Kosten.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 S.2 ZPO.

Quelle: BAYERN.RECHT (gesetze-bayern.de), www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2022-N-23638

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