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Dem Kläger stehen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu, da er nicht nachweisen konnte, dass er bei Kenntnis von etwaigen unzulässigen Abschalteinrichtungen bzw. Software-Manipulationen das Fahrzeug nicht erworben hätte. Im Rahmen deliktischer Ansprüche fehlt es damit an dem Tatbestandsmerkmal der Kausalität. Dies gilt insbesondere, wenn der Kläger die Möglichkeit hatte, das Fahrzeug aufgrund eines verbrieften Rückgaberechts zurückzugeben, diese Möglichkeit aber nicht wahrgenommen, sondern die Schlussrate bezahlt hat, obwohl er bereits davon ausging, dass das Fahrzeug vom Dieselskandal betroffen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |