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Die Beklagte haftet gemäß §§ 826, 31 BGB wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung, da sie die Genehmigungsbehörde durch das Herstellen und Inverkehrbringen des Motors mit einer manipulierten Motorsteuerungssoftware (Aufheizstrategie) konkludent getäuscht hat. Die Feststellung einer unzulässigen Abschalteinrichtung durch das KBA begründet eine tatsächliche Vermutung für eine Täuschung über den tatsächlichen Stickoxidausstoß im normalen Fahrbetrieb. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |