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Der Kläger muss das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung im streitgegenständlichen Fahrzeug hinreichend substantiiert darlegen. Die bloße Behauptung einer "unzulässigen Abschalteinrichtung" ohne die erforderliche Behauptung von Tatsachen stellt lediglich eine Rechtsbehauptung dar. Eine explizite Negativauskunft des KBA, dass bei dem Motortyp keine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt wurde, stellt ein gewichtiges Indiz gegen das Vorliegen einer solchen dar, welches durch pauschalen Vortrag nicht entkräftet werden kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |