Das Verkehrslexikon

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Landgericht Kempten v. 10.01.2022: Zur Sittenwidrigkeit bei Thermofenster und fehlenden weiteren unzulässigen Abschalteinrichtungen im Abgasskandal




Das Landgericht Kempten (Urteil vom 10.01.2022 - 31 O 1475/21) hat entschieden:

   Ein Schadensersatzanspruch wegen eines sogenannten Thermofensters nach § 826 BGB setzt voraus, dass zu dem – unterstellten – Verstoß gegen die Verordnung 715/2007/EG weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten der handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen lassen. Für weitere behauptete unzulässige Abschalteinrichtungen fehlt es an ausreichendem Sachvortrag, da das Fehlen eines amtlichen Rückrufs des Kraftfahrt-Bundesamts gerichtsbekannt dafür spricht, dass keine unzulässige Abschalteinrichtung installiert ist. § 27 Abs. 1 EG-FGV ist kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, da es nicht dem Schutz des Vermögens eines Pkw-Käufers dient.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Diesel- und Abgasskandal: BGH-Rechtsprechung ab 2020

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 22.840,35 € festgesetzt.

Gründe:


Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Kempten (Allgäu) sachlich gemäß §§ 23, 71 Abs. 1 GVG und unter dem Gesichtspunkt einer behaupteten unerlaubten Handlung auch örtlich gemäß § 32 ZPO zuständig.

II.

Die Klage ist jedoch nicht begründet.

1. Dem Kläger stehen die geltend gemachten deliktischen Schadensersatzansprüche nicht zu.

Die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB sind nicht erfüllt.

Der Kläger hat weder ausreichend dargelegt, dass in seinem Fahrzeug unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut sind, noch dass die Beklagte in irgendeiner Weise hinsichtlich des streitgegenständlichen Fahrzeugs vorsätzlich sittenwidrig und/oder betrügerisch gehandelt hätte.

a) Selbst wenn hinsichtlich des im Fahrzeug installierten sog. Thermofensters unterstellt wird, dass eine derartige temperaturbeeinflusste Steuerung der Abgasrückführung als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung 715/2007/EG zu qualifizieren ist (vgl. zu Art. 5 der Verordnung 715/2007/EG auch EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18, Celex-Nr. 62018CJ0693), wäre der darin liegende Gesetzesverstoß nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.01.2021 (Az. VI ZR 433/19, BeckRS 2021, 847), der sich das Gericht vollumfänglich anschließt, auch unter Berücksichtigung einer damit einhergehenden Gewinnerzielungsabsicht der Beklagten für sich genommen nicht geeignet, den Einsatz dieser Steuerungssoftware durch die für die Beklagte handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen zu lassen. Hierfür bedürfte es vielmehr weiterer Umstände.

Der Einsatz einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems ist nicht mit der Fallkonstellation zu vergleichen, die dem Senatsurteil vom 25. Mai 2020 (VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179) zugrunde liegt und in der der Senat das Verhalten des beklagten Automobilherstellers gegenüber dem klagenden Fahrzeugkäufer als sittenwidrig qualifiziert hat.

Bei dem Einsatz einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems wie im vorliegenden Fall fehlt es an einem derartigen arglistigen Vorgehen des beklagten Automobilherstellers, das die Qualifikation seines Verhaltens als objektiv sittenwidrig rechtfertigen würde. Die im streitgegenständlichen Fahrzeug eingesetzte temperaturbeeinflusste Steuerung der Abgasrückführung unterscheidet nicht danach, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand oder im normalen Fahrbetrieb befindet. Sie weist keine Funktion auf, die bei erkanntem Prüfstandsbetrieb eine verstärkte Abgasrückführung aktiviert und den Stickoxidausstoß gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziert, sondern arbeitet in beiden Fahrsituationen im Grundsatz in gleicher Weise. Unter den für den Prüfzyklus maßgebenden Bedingungen (Umgebungstemperatur, Luftfeuchtigkeit, Geschwindigkeit, Widerstand, etc., vgl. Art. 5 Abs. 3 a) der Verordnung 715/2007/EG i.V.m. Art. 3 Nr. 1 und 6, Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung 715/2007/EG (ABl. L 199 vom 28. Juli 2008, S. 1 ff.) in Verbindung mit Abs. 5.3.1 und Anhang 4 Abs. 5.3.1, Abs. 6.1.1 der UN/ECERegelung Nr. 83 (ABl. L 375 vom 27. Dezember 2006, S. 246 ff.)) entspricht die Rate der Abgasrückführung im normalen Fahrbetrieb derjenigen auf dem Prüfstand.

Bei dieser Sachlage wäre der Vorwurf der Sittenwidrigkeit gegenüber der Beklagten nur gerechtfertigt, wenn zu dem - hier unterstellten - Verstoß gegen die Verordnung 715/2007/EG weitere Umstände hinzuträten, die das Verhalten der für sie handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen ließen. Die Annahme von Sittenwidrigkeit setzt jedenfalls voraus, dass diese Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Fehlt es hieran, ist bereits der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt. Dabei trägt die Darlegungs- und Beweislast für diese Voraussetzung nach allgemeinen Grundsätzen der Kläger als Anspruchsteller (vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179 Rn. 35).

Derartige greifbare Anhaltspunkte sind vorliegend von der Klagepartei nicht ansatzweise vorgetragen worden.

b) Soweit der Kläger behauptet, dass im Fahrzeug weitere unzulässige Abschalteinrichtungen vorhanden seien, liegt ebenfalls kein ausreichender Sachvortrag vor.

Unstreitig gab es für das Fahrzeug keinen amtlichen Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts.

Das Gericht hat auch bereits in der Verfügung vom 28.10.2021 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Tatsache, dass in Fahrzeugen, die nicht von einem amtlichen Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts betroffen sind, keine unzulässige Abschalteinrichtung installiert ist, aufgrund einer Vielzahl sowohl vom Gericht selbst eingeholter amtlicher Auskünfte des Kraftfahrt-Bundesamts als auch von in Parallelverfahren vorgelegten amtlichen Auskünften des Kraftfahrt-Bundesamts mittlerweile gerichtsbekannt ist. Es bedarf daher insoweit gemäß § 291 ZPO keines Beweises mehr.

Wenn in dem streitgegenständlichen Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung vorhanden wäre, hätte ein verpflichtender Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts erfolgen müssen, wie mittlerweile ebenfalls aufgrund von amtlichen Auskünften des KraftfahrtBundesamts gerichtsbekannt ist.

Es ist zudem auch nicht davon auszugehen, dass dem Kraftfahrt-Bundesamt die behaupteten unzulässigen Abschalteinrichtungen, die seit längerem über verschiedenste Medienberichte verbreitet werden, unbekannt geblieben sind oder dass das KraftfahrtBundesamt trotz Kenntnis einfach untätig geblieben ist. Da vorliegend das streitgegenständliche Fahrzeug keinem amtlichen Rückruf des KraftfahrtBundesamts unterliegt, hat der Kläger auch nicht mit einem Entzug der Betriebserlaubnis des Fahrzeugs zu rechnen. Es fehlt daher auch an einem möglichen Schaden.

2. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV scheidet bereits deshalb aus, da diese Regelung jedenfalls bezogen auf die hier relevante Abgasregelung kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist. § 27 Abs. 1 EG-FGV dient insoweit nicht dem Schutz des Vermögens eines Pkw-Käufers. Sie dient vielmehr dem Erreichen gesamtgesellschaftlicher Ziele, nämlich der Weiterentwicklung des Binnenmarkts durch Harmonisierung der technischen Vorschriften über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen sowie der Sicherstellung eines hohen Umweltschutzniveaus (OLG Braunschweig, Urteil vom 19.02.2019 - 7 U 134/17, Rzn. 137 ff.; vgl. auch BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 5/20, m.w.N.).

III.

Mangels eines Schadensersatzanspruchs besteht auch kein Anspruch auf Verzugszinsen sowie auf Zahlung von außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten. Ebenfalls ist der Feststellungsantrag unbegründet.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, 2 ZPO.

Quelle: BAYERN.RECHT (gesetze-bayern.de), www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2022-N-28697

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