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Ein Schadensersatzanspruch wegen eines sogenannten Thermofensters nach § 826 BGB setzt voraus, dass zu dem – unterstellten – Verstoß gegen die Verordnung 715/2007/EG weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten der handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen lassen. Für weitere behauptete unzulässige Abschalteinrichtungen fehlt es an ausreichendem Sachvortrag, da das Fehlen eines amtlichen Rückrufs des Kraftfahrt-Bundesamts gerichtsbekannt dafür spricht, dass keine unzulässige Abschalteinrichtung installiert ist. § 27 Abs. 1 EG-FGV ist kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, da es nicht dem Schutz des Vermögens eines Pkw-Käufers dient. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |