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Ein Anspruch aus § 826 BGB wegen sittenwidriger Schädigung durch eine unzulässige Abschalteinrichtung bei Opel-Dieselfahrzeugen entfällt, wenn der Fahrzeughersteller potentielle Käufer vor Vertragsschluss über eine Verbesserung des Emissionsverhaltens durch eine freiwillige Software-Kalibrierung informierte. Das bloße Vorliegen einer – unterstellt – unzulässigen Abschalteinrichtung genügt nicht zur Bejahung eines sittenwidrigen Verhaltens, wenn die Motorsteuerung das Emissionsverhalten nicht danach steuert, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand oder im normalen Fahrzeugbetrieb befindet und zum Zeitpunkt der Entwicklung keine Rechtsauffassung von der Unzulässigkeit eines parametergesteuerten Systems ausging. Ansprüche aus §§ 823 Abs. 2 i.V.m. 263 StGB sowie aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG scheiden ebenfalls aus. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |