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Das Eingreifen des Ausschlusses nach Nr. 5.1.5 AUB 2012 ("Kein Versicherungsschutz besteht für […] Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie sich als Fahrer […] eines Motorfahrzeuges an Fahrtveranstaltungen […] beteiligt, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt.") setzt nicht voraus, dass zwischen den Teilnehmern ein Wettbewerb durchgeführt wird und die Platzierung der Teilnehmer von der gefahrenen Höchstgeschwindigkeit abhängt ("Rennen"; Abgrenzung zu OLG Frankfurt, Urteil vom 15. Oktober 2014 - 7 U 202/13 -, juris Rn. 20; OLG Karlsruhe, Urteil vom 15. April 2014 - 12 U 149/13 -, juris Rn. 84; OLG Bamberg, Beschluss vom 23. Februar 2010 - 1 U 161/09 -, juris Rn. 8 f.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 6. September 2007 - 12 U 107/07 -, juris 19; OLG Köln, Urteil vom 21. November 2006 - 9 U 76/06 -, juris Rn. 26, 30; Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 21. Juni 2006 - 5 U 51/06 - 6 -, juris Rn. 28; OLG Hamm, Urteil vom 20. September 1989 - 20 U 194/88 -, juris Rn. 39; vgl. ferner OGH, Urteil vom 25.9.2025 - 7 Ob 86/25k, BeckRS 2025, 27158 Rn. 20 ff.; offen gelassen von OLG Karlsruhe, Urteil vom 7. November 2024 - 12 U 69/24 -, juris Rn. 71). Vielmehr gilt der Ausschluss auch für solche Veranstaltungen, bei denen es den Teilnehmern im Allgemeinen gerade auch darauf ankommen wird, die jeweils für den einzelnen Teilnehmer nach seinem Dafürhalten noch beherrschbare Höchstgeschwindigkeit zu erzielen (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 20. August 2019 - 4 U 1385/18 -, juris Rn. 10). Umso mehr gilt dies, wenn eine solche Veranstaltung - für die Teilnehmer erkennbar - einem Rennen zumindest derart angenähert ist, dass aufgrund des im Allgemeinen zu erwartenden Fahrverhaltens der Teilnehmer diesen in ähnlicher Weise wie bei einem Rennen Gefahren drohen (hier jeweils bejaht). nicht rkr., die - zugelassene - Revision ist anhängig unter IV ZR 251/25 (Leitsätze des Gerichts) |