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Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist verletzt, wenn das Berufungsgericht wesentlichen Vortrag des Klägers zu einer prüfstandsbezogenen Aufheizfunktion ('Strategie A') als unzulässige Abschalteinrichtung im Dieselskandal übergangen hat. Eine solche Gehörsverletzung ist entscheidungserheblich, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des Vortrags einen Schadensersatzanspruch bejaht hätte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |