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§ 546a Abs. 1 BGB ist auf Finanzierungsleasingverträge anwendbar, wobei die Nutzungsentschädigung in Höhe der monatlichen Leasingrate anzusetzen ist, es sei denn, der Zeitwert des Leasingobjekts ist alters- oder gebrauchsbedingt so weit abgesunken, dass dies völlig außer Verhältnis steht. Eine AGB-Klausel, die dem Leasinggeber ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht für den Rückgabeort des Leasinggegenstandes innerhalb Deutschlands einräumt, verstößt gegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Ist eine solche Klausel unwirksam, kann sich der Leistungsort für die Rückgabe des Leasingobjekts aus einer allgemeinen AGB-Bestimmung ergeben, wonach der Sitz des Leasinggebers Erfüllungsort für alle Rechte und Pflichten aus dem Vertrag ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |