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Der Klagepartei steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch aus §§ 826, 31 BGB zu, da die Beklagte dem Kläger in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich einen ersatzfähigen Schaden zugefügt hat. Für die deliktische Haftung der Beklagten ist es rechtlich unerheblich, dass sie nicht Vertragspartnerin der Klagepartei gewesen ist. Die Beklagte hat die zuständige Genehmigungsbehörde durch das Herstellen und Inverkehrbringen des Motors mit einer manipulierten Motorsteuerungssoftware konkludent getäuscht, was einer unmittelbaren arglistigen Täuschung des Pkw-Käufers gleichsteht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |