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Der Nachweis, dass der in dem streitgegenständlichen Fahrzeug eingebaute Motor EA 288 eine dem Vorgängermodell EA 189 vergleichbare Manipulationssoftware zum Erschleichen der Typgenehmigung enthält, wurde nicht geführt, da das KBA die behauptete Manipulation nicht bestätigt hat. Der Einbau des sog. Thermofensters in das Fahrzeug und dessen Inverkehrbringen ist für sich genommen nicht als sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB zu qualifizieren, selbst wenn die temperaturbeeinflusste Steuerung der Abgasrückführung als unzulässige Abschalteinrichtung anzusehen ist, da es an einer besonderen Verwerflichkeit des Verhaltens fehlt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |