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Der Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VO (EG) 715/2007 kann deliktische Schadensersatzansprüche wegen sittenwidriger Schädigung (§ 826 Abs. 1 BGB) begründen. Ein Schaden liegt bereits in der Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung oder der Vermögensgefährdung durch Eingehung eines nachteiligen Geschäfts, da der Käufer kein technisch einwandfreies, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendes Fahrzeug erhalten hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |