|
Ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung ist nicht gegeben, wenn das Verhalten des Herstellers zum Zeitpunkt des Fahrzeugerwerbs nicht mehr als besonders verwerflich und damit nicht als sittenwidrige Schädigung zu bewerten ist. Dies ist der Fall, wenn der Hersteller bereits vor dem Kauf öffentlich über die Problematik informiert und Abhilfemaßnahmen eingeleitet hat, wodurch die gleichgültige Gesinnung gegenüber Käufern aufgegeben wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |