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Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet für neue Personenkraftwagenmodelle wirbt, ohne sicherzustellen, dass dem Empfänger des Werbematerials die Anzeigen über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen dieser Fahrzeugmodelle automatisch in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen, in dem auf der Internetseite erstmalig Angaben zur Motorisierung gemacht werden, handelt unlauter im Sinne von § 3a UWG i.V.m. § 5 Pkw-EnVKV. Ein Rechtsmissbrauch des klagenden Verbandes liegt nicht vor, auch wenn dieser die Messmethoden und Verbrauchsangaben der Fahrzeughersteller einerseits als untauglich anprangert, diese Angaben andererseits jedoch durch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen einfordert. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |