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Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen des Inverkehrbringens eines Fahrzeugs mit unzulässiger Abschalteinrichtung setzt einen hinreichend substantiierten Vortrag voraus, dass im konkreten streitgegenständlichen Fahrzeug eine solche Einrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2017 vorliegt. Die bloße Behauptung einer Abgasmanipulation "ins Blaue hinein" ohne konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Manipulationssoftware im streitgegenständlichen Fahrzeug genügt nicht, insbesondere wenn das Kraftfahrtbundesamt gerade keine unzulässige Abschalteinrichtung bei dem betreffenden Motortyp festgestellt hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |