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Die EG-Übereinstimmungsbescheinigung stellt keine Garantieerklärung dar und begründet keine individualrechtlichen Schadensersatzansprüche gegen den Fahrzeughersteller, da die zugrundeliegenden Richtlinien und Verordnungen ausschließlich gesamtgesellschaftlichen Zielen dienen. Ein Anspruch aus § 826 BGB wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung setzt eine besondere Verwerflichkeit des Pflichtenverstoßes voraus; die bloße Feststellung eines Mangels reicht hierfür nicht aus. Bei Fehlen einer behördlichen Feststellung einer unzulässigen Abschalteinrichtung und bei substantiiertem Vortrag des Herstellers zu Bauteilschutzgesichtspunkten kann nicht ohne Weiteres ein (bewusst) rechtswidriges Verhalten des Herstellers zugrundegelegt werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |