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Die Ausstattung eines Fahrzeugs mit einer Abschaltvorrichtung in Form eines sog. Thermofensters ist ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht von vornherein sittenwidrig. Ein unterstellter Verstoß gegen Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 reicht allein nicht aus, um das Verhalten des Herstellers als sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB zu qualifizieren; hierfür bedarf es weiterer Umstände im Zusammenhang mit der Entwicklung und Genehmigung des Software-Updates. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |