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Ein Schadensersatzanspruch wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung beim Motoraggregat EA 288 setzt eine hinreichend substantiierte Darlegung eines vorsätzlichen und sittenwidrigen schädigenden Verhaltens voraus. Pauschale Behauptungen ohne greifbare tatsächliche Anhaltspunkte, insbesondere bei fehlenden Rückrufbescheiden oder Beanstandungen durch das Kraftfahrtbundesamt, genügen nicht für einen schlüssigen Klagevortrag. Das Kraftfahrtbundesamt hat das Motoraggregat EA 288 nach Bekanntwerden der Manipulationen beim Vorgängermodell EA 189 ausführlich untersucht und keinerlei Verdachtsmomente für das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung festgestellt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |