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Ein sittenwidriges Verhalten des Herstellers durch Einbau eines temperaturabhängigen Abgasrückführungssystems (sog. Thermofenster) kann nicht angenommen werden, wenn die Ausnahmeregelung in Artikel 5 Abs. 2 S. 2 der Verordnung EG-Nr. 715/2007 weit gefasst ist und dem Hersteller ein Spielraum verbleibt, sodass kein vorsätzliches oder sittenwidriges Verhalten unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Sittenwidrigkeit angenommen werden kann. Ansprüche wegen weiterer geltend gemachter Abschalteinrichtungen sind mangels ausreichender Substantiierung des klägerischen Vortrags unbegründet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |