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Die EG-Übereinstimmungsbescheinigung stellt keine Garantieerklärung dar und begründet keine individualrechtlichen Ansprüche des Käufers gegen den Hersteller, da die zugrundeliegenden EU-Richtlinien gesamtgesellschaftlichen Zielen dienen. Ein Anspruch aus § 826 BGB wegen einer Abschalteinrichtung setzt eine besondere Verwerflichkeit des Pflichtenverstoßes voraus; bei Fehlen eines verpflichtenden Rückrufs durch das KBA und ohne Nachweis eines bewusst rechtswidrigen Verhaltens des Herstellers scheidet eine solche Haftung aus. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |