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Ein Thermofenster ist nicht sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB, wenn die Beklagte die Rechtslage lediglich fahrlässig verkannt hat und kein Bewusstsein eines möglichen Gesetzesverstoßes verbunden mit einer billigenden Inkaufnahme desselben vorhanden war. Für den streitgegenständlichen Motortyp N47 wurden vom Kraftfahrtbundesamt keine unzulässigen Abschalteinrichtungen festgestellt. Ein Überschreiten der Grenzwerte im Realbetrieb ist zudem kein tauglicher Anhaltspunkt für deliktische Schadensersatzansprüche. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |