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Das Inverkehrbringen eines mit einem sogenannten Thermofenster ausgestatteten Fahrzeugs stellt keine sittenwidrige Handlung im Sinne des § 826 BGB dar, wenn Gesichtspunkte des Motor- oder Bauteilschutzes als Rechtfertigung ernsthaft erwogen werden können und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Verantwortlichen des Herstellers in dem Bewusstsein agierten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden oder einen Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Eine möglicherweise falsche, aber vertretbare Gesetzesauslegung schließt das für die Sittenwidrigkeit erforderliche Bewusstsein der Rechtswidrigkeit aus. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |