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Ein Fahrzeughersteller ist gemäß § 826 BGB zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er ein Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung arglistig in Verkehr bringt. Die schädigende Handlung liegt im Inverkehrbringen des mangelhaften Fahrzeugs unter Geheimhaltung der bewusst eingebauten Abschalteinrichtung zur Beeinflussung der Emissionswerte auf dem Prüfstand. Der Hersteller hat im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast substantiiert zu schildern, warum die Annahme des Kraftfahrtbundesamts einer unzulässigen Abschalteinrichtung unzutreffend ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |