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Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche im Dieselskandal beginnt spätestens im Jahr 2015 zu laufen, da die öffentliche Erklärung der Beklagten und die allgegenwärtige Berichterstattung über das Problem eine Kenntnis oder zumindest grob fahrlässige Unkenntnis der Klagepartei von den anspruchsbegründenden Umständen und der Betroffenheit des eigenen Fahrzeugs begründet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |