|
Das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs unter Erschleichung der Typgenehmigung stellt eine vorsätzliche sittenwidrige Täuschung im Sinne des § 826 BGB dar, die zum Schadensersatz verpflichtet. Dabei ist der Wert des Vorteils, den die Klagepartei durch die Nutzung des Pkws erlangt hat, vom Kaufpreis abzuziehen, wobei die Höhe der anzurechnenden Nutzungen sich aus der Formel (Kaufpreis × gefahrene Strecke / erwartete Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt) errechnet. Die Kenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB für den Beginn der Verjährungsfrist ist vorhanden, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage Erfolg versprechend möglich ist; im Dieselskandal war dies spätestens im Jahr 2016 der Fall, da die bekannten Tatsachen ausreichten, den Schluss auf ein schuldhaftes Fehlverhalten der Beklagten als naheliegend erscheinen zu lassen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |