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Das Inverkehrbringen eines mit einem sogenannten Thermofenster ausgestatteten Fahrzeugs stellt keine sittenwidrige Handlung dar, wenn Gesichtspunkte des Motors bzw. des Bauteilschutzes als Rechtfertigung ernsthaft angeführt werden können und eine möglicherweise falsche, aber dennoch vertretbare Gesetzesauslegung und -anwendung durch die Organe des Herstellers in Betracht gezogen werden muss. Von einem Kläger kann nicht verlangt werden, dass er im Einzelnen darlegt, weshalb er von dem Vorhandensein einer oder mehrerer Abschalteinrichtungen ausgeht und wie diese konkret funktionieren; vielmehr ist von ihm nur zu fordern, dass er greifbare Umstände anführt, auf die er den Verdacht gründet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |