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Die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV (aF) sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung aufweist. Auf den Anspruch auf Differenzschaden sind Nutzungsvorteile und der Restwert des Fahrzeugs erst dann und nur insoweit schadensmindernd anzurechnen, als sie den tatsächlichen Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags übersteigen. Die Kühlmittel-Solltemperaturregelung (KSR) stellt eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 3 Nr. 10, Art. 5 I VO (EG) Nr. 715/2007 dar. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |