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Das OLG Köln hat entschieden, dass weder die Ansetzung einer einheitlichen Gebühr für alle Herausgeber von technischen Informationen verlangt werden kann, noch es zu beanstanden ist, wenn Angaben betreffend deren Kundenzahl gefordert werden. Auch ein absoluter Betrag von 209.575,30 € für die Jahresgebühr verstößt nicht gegen die Verordnung (EU) 2018/858. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |