|
Ein Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 826, 31 BGB wegen arglistigen Verhaltens des Fahrzeugherstellers kann verneint werden, wenn das Kraftfahrt-Bundesamt den Motortyp umfassenden Untersuchungen unterzogen und in Kenntnis der Verwendung eines Thermofensters und einer Fahrkurvenerkennung ausdrücklich bestätigt hat, dass die Motoren keine unzulässigen Abschalteinrichtungen aufweisen. Die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV sind jedoch Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die einen Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens begründen können, wenn das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |