|
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die für die Revision geltend zu machende Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Beruht die schrittweise Reduktion der Beschwer allein auf einer besonderen, "dynamischen" Antragsfassung, die eine Nutzungsentschädigung in Abhängigkeit von der aktuellen Laufleistung des Fahrzeugs vorsieht, so obliegt es dem Kläger, im Rahmen der Rechtsmittelbegründung darzulegen und glaubhaft zu machen, dass bis dahin trotz der anzunehmenden fortgesetzten Nutzung des Fahrzeugs noch der Beschwerdewert überschritten wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |