|
Die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Das Verschulden des Fahrzeugherstellers wird im Fall des objektiven Verstoßes gegen diese Vorschriften vermutet. Der Fahrzeughersteller muss Umstände darlegen und beweisen, die sein Verhalten zum maßgeblichen Zeitpunkt ausnahmsweise nicht als fahrlässig erscheinen lassen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |